Der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man eine Menge entnehmen, dabei selten, wie es geht und oft, wie es nicht geht. Mit Urteil vom 12.10.2011, Az. IV ZR 113/1o hat der Bundesgerichtshof mal wieder gezeigt, wie es nicht geht, nämlich eine Lebensversicherung zu pfänden.
Was war passiert?
Der Ehemann der Klägerin hatte bei einem Lebensversicherer eine Kapitallebensversicherung aufgebaut, für die er seinen Kindern ein widerrufliches Bezugsrecht einräumte. Bezugsrecht bedeutet, wenn der Versicherungsfall (Tod oder Ende der Laufzeit) eintritt, sollten die Kinder die Versicherungsleistung bekommen, widerruflich bedeutet, daß der Ehemann diese Bestimmung frei ändern kann. Nachdem er sich bei einer Bank verschuldet hatte und nicht zahlen konnte, pfändete die Bank den Anspruch
- auf Auszahlung der Versicherungssumme
- auf Widerruf der Bezugsberechtigung
- zur Benennung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des bisherigen Bezugsberechtigten
- auf Kündigung des Versicherungsvertrags
Die Laufzeit des Versicherungsvertrags endete am 01.01.2008, am 10.12.2007 wurde dem Versicherer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Bank zugestellt. Im April 2008 zahlte der Versicherer an die Bank die ganze Versicherungssumme aus.
“Warum überhaupt?”, fragten sich die beiden bezugsberechtigten Kinder, da die Bank schließlich zwar allerlei Rechte gepfändet, aber keines der Rechte ausdrücklich ausgeübt hatte, bevor sie am 01.01.2008 – mit Ablauf der Versicherung – von widerruflich Bezugsberechtigten zu Anspruchsinhabern geworden waren. Sie ermächtigten ihre Mutter, die Ehefrau des Versicherungsnehmers, den Versicherer auf Leistung der Versicherungssumme zu verklagen. Der Einwand des beklagten Versicherers, man habe zu Recht an die Bank geleistet und damit seine vertraglichen Pflichten erfüllt, griff aber vor Gericht nicht. Was war schiefgelaufen?
1. Das Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten nach § 170 VVG wurde ignoriert. Nach dieser Vorschrift (früher § 177 VVG) soll die “Familienvorsorge in der Lebensversicherung” gestärkt werden, so sah es jedenfalls der Reformgesetzgeber 1939, zitiert nach dem VVG-Kommentar von Prölls/Martin. Dazu soll der Bezugsberechtigte oder der Familienangehörige in den Versicherungsvertrag eintreten können. Ob er das will, kann er einen Monat lang ab Kenntnis von der Pfändung überlegen. Diese Frist wurde nicht abgewartet, die Versicherungssumme wurde hier sogar fällig, bevor der Monat überhaupt nur abgelaufen sein konnte.
2. Möglicherweise hielt die Bank das Abwarten für entbehrlich, denn nach einer Ansicht wird mit dem Beschluss über die Pfändung und Überweisung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung zugleich die Bezugsberechtigung widerrufen. Aber: Nein, geht nicht, hat der BGH jetzt entschieden.
3. Möglicherweise hielt die Bank das Abwarten für entbehrlich, denn nach einer weiteren Ansicht wird mit der vom Gläubiger veranlassten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich die Bezugsberechtigung widerrufen. Aber: Nein, geht auch nicht, hat der BGH jetzt entschieden. (Es mag aber Fälle geben, wo die Zustellung anders gewertet wird.)
3. Würde denn ein ausdrücklich erklärter Widerruf von vornherein unwirksam sein und bleiben oder würde er erst mit Ablauf der Widerrufsfrist nach § 170 VVG wirksam? Der BGH hat es offengelassen, weil es nicht mehr darauf ankam.
4. Damit der Eintritt des Bezugsberechtigten nach § 170 VVG wirksam wird, muss der Versicherungsnehmer zustimmen. Kann man dieses Recht pfänden und dann ausüben, nämlich so, daß man einen Eintritt von vornherein ablehnt? Dann käme es auf die Monatsfrist gar nicht mehr an. Im schon zitierten Kommentar zum VVG von Prölls/Martin heißt es ohne weiteres, diese Recht sei unpfändbar. Der BGH aber sagt , man müsse sich nicht mit dieser Frage beschäftigen, weil dieses Recht nicht gepfändet worden war. Das ist schade, denn wir wissen nun nicht, ob das der entscheidende Kniff bei der Pfändung von Lebensversicherungen sein soll.
Der BGH sagt eben nur selten, wie es geht. Soll man mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Bezugsberechtigung ausdrücklich widerrufen? Dann wäre unklar, ob dieser Widerruf unwirksam ist oder erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wirkt, falls es Bezugsberechtigte oder Verwandte nach § 170 VVG gibt. Oder soll man das Zustimmungsrecht des Versicherungsnehmers mitpfänden und gleich pauschal ablehnen? Geht das überhaupt? Kann man damit wirklich die Monatsfrist verkürzen? Ich denke: ja; wirkt später; ja; ja; weiß nicht; nein. Und der BGH? Sagt es uns nicht.