OLG Jena: Zeugen vom Hörensagen? Auch gut!

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat mit Urteil vom 29.11.2011, Az. 4 U 588/11 mal was für die Gefallenen und Gestürzten getan. Während man sonst fast glauben muss, daß der unbeobachtete Glatteissturz mangels Beweis keine Schadensersatzansprüche auslösen kann, hat das OLG die Klageabweisung des Landgerichts Mühlheim Mühlhausen aufgehoben und den Fall zur weiteren Klärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die erste Instanz hatte noch entschieden, daß der gestürzte Kläger zum Nachweis, wann und wo er gestürzt sei, keinen Nachweis durch Zeugen vom Hörensagen anbieten könne. Anders das OLG. Wenn mehrere Zeugen dafür zur Verfügung stünden, was der Kläger ihnen nach dem Sturz gesagt habe, sei das aufzuklären. Es sei immerhin nicht auszuschließen, daß sich jedenfalls in Verbindung mit der dann erforderlichen ergänzenden Parteivernehmung nach § 448 ZPO die Behauptungen der Klägers bestätigen.

Rechtsrat aus Spandau: Der Ansatz des OLG will den Opfern von Glatteisstürzen helfen und ist von daher nachvollziehbar. Allerdings dürfte eine Menge Arbeit auf die Zivilgerichtsbarkeit zukommen, wenn der Weg zur Parteivernehmung auch abseits von Glatteisunfällen durch Zeugen vom Hörensagen geebnet werden kann. “Der Gebrauchtwagenhändler hat mir unter vier Augen versprochen, daß der Wagen unfallfrei ist, Herr Richter, das hab ich gleich danach meinen Freunden erzählt und die können das auch bezeugen.” Ne, eher nicht.

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, OLG Jena, Zivilprozessrecht, Zivilrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , | 6 Kommentare

OLG Hamm: RSV darf beim “Rummelboxen” nicht nachtreten

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherern und  Rechtsanwälten ist leider nicht immer von gegenseitigem Vertrauen geprägt. Während Rechtsanwälte sich regelmäßig die Haare raufen, weil ein Sachbearbeiter bei der Versicherung “ein bisschen langsam” dabei ist, den Schadensfall festzustellen und Vorschüsse auszuzahlen, stehen den Versicherern sicher regelmäßig die Haare zu Berge, wenn der eine oder andere Anwalt anlässlich eines bestehenden  Rechtsschutzverhältnisses seiner Mandantschaft “etwas höhere” Streitwerte aufruft.

Die Hintergründe des Falles, über den das OLG Hamm mit Urteil vom 14.10.2011 – 20 U 92/10 – zu entscheiden hatte, sind mir allerdings nicht bekannt. Fest steht, daß der anwaltlich vertretene Rechtsschutzversicherungsnehmer seinen Unfallversicherer auf 350.000,00 Euro Versicherungsleistung verklagte mit der Behauptung, er habe einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten. Der Unfall habe zu einem Invaliditätsgrad von 100 % geführt. Erst ein halbes Jahr nach Klageerhebung wurde ihm dann ein Gutachten bekannt, aus dem er schloß, das der Invaliditätsgrad eher bei 40 % liege. Deshalb reduzierte er seine Zahlungsklage auf noch 49.000,00 Euro. In der mündlichen Verhandlung stimmte er schließlich einem Vergleich zu, wonach er gegen Zahlung vom 5.000,00 Euro alle Ansprüche aus dem strittigen Ereignis (War es denn nun ein Unfall?) erledigt sein ließ. Von den Verfahrenskosten hatte er daraufhin 98,5 Prozent zu tragen, die er seinem Rechtsschutzversicherer aufgeben wollte.

Sein Rechtsschutzversicherer weigerte sich aber zu zahlen und berief sich darauf, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos gewesen sei. Zudem verwies er ordnungsgemäß darauf, daß der Versicherte die Erfolgsaussichten nach den Regelungen der Rechtschutzversicherungsbedingungen im Stichentscheidsverfahren prüfen lassen könne. Dieses Verfahren hat für den Versicherten zwei Vorteile: Zum einen ist der Stichentscheid für den Versicherer bindend und zum anderen kann der Versicherte einen Anwalt seiner Wahl mit dem Entscheid betrauen. Die Bindung gilt dabei, solange  der Entscheid mit vertretbarer und nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichender Begründung aufwartet. Wir kommen also zum Rummelboxen. Auch unpräzise Treffer zählen jetzt. OLG Hamm:

Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt … “Offenbar” ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt … . Vertritt ein Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht “offenbar” von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (siehe dazu BGH, Urteil vom 20.04.1994, IV ZR 209/92, juris Tz. 14).

Die Theorie des Anwalts zum Unfall fand das OLG noch nicht ganz abwegig, den Stichentscheid also insoweit bindend.

Für den Rechtschutzversicherer kam es noch schlimmer. Auch beim Rummelboxen darf man nicht nachtreten. Der Versicherer  hatte sich in seiner Ablehnungsentscheidung nur auf die seiner Meinung nach erheblichen Abweichungen zwischen der Auffassung des Anwalts von einem Unfall und der Rechtslage beschränkt und weitere Gründe erst im Prozess nachgeschoben. Nach Ansicht des OLG Hamm war das zu spät. Der Stichentscheid müsse nur auf die Ablehnungsgründe eingehen, die der Versicherer vorgebracht habe, wenn diese Gründe (nicht ganz abwegig) widerlegt seien, könnten nachgeschobene Gründe die Bindung nicht mehr aufheben.

Rechtsrat aus Spandau: Es ist kein Zufall, daß Rechtsschutzversicherer in der Praxis meist auf das Stichentscheidsverfahren verzichten und lieber nolens volens zahlen. Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten ab, führt der Anwalt entweder einen abwegigen Prozess – das könnte ein Fall der Anwaltshaftung  sein- oder der Versicherer kann im Stichentscheidsverfahren doch noch zur Zahlung verpflichtet werden.

 

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, OLG Hamm, Rechtsschutzversicherung, Versicherungsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 1 Kommentar

OLG Koblenz: Eine Mauer ist kein Zaun und ein Gebäude auch nicht

Man muss es  nicht groß dramatisieren. Also: Eine ein Grundstück einfriedende freistehende Mauer ist kein Zaun im Sinne der für Wohngebäudeversicherungen häufig verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 88 und zum Gebäude an sich gehört es auch nicht, auch nicht als Zubehör. So hat es das OLG Koblenz mit Urteil vom 23.09.2011, Az. 10 U 148/11, auf die Klage eines Versicherten entschieden, der nicht eigens in seinen Versicherungsschein hat aufnehmen lassen, das neben dem versicherten Wohngebäude sowie dazu gehörenden Zäunen, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 m² Grundfläche sowie Garagen/Carport auch einfriedende Mauern mit versichert seien.

Rechtsrat aus Spandau: Gucken Sie doch mal auf Ihren Wohngebäudeversicherungsschein, ob alles aufgezählt ist, was auf Ihrem Grundstück steht und Ihnen wichtig ist. Was es kostet, eine Mauer nachträglich mit in die Versicherung einzubeziehen, wird Ihnen der Versicherungsvermittler Ihres Vertrauens sagen können. Und wenn die Mauer schon kaputt ist und Sie erst jetzt feststellen, daß Sie nicht versichert ist: Vielleicht sind Sie ja bei Abschluss der Versicherung falsch beraten worden. Dann kann der Anwalt des Vertrauens vielleicht noch helfen, indem er Ihren Vermittler haftbar macht.

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, OLG Koblenz, Versicherungsrecht, Wohngebäudeversicherung | Verschlagwortet mit , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

BGH: Ideen, wenn sonst nichts mehr hilft

Wie schon gebloggt, regt Weniges nur die anwaltliche (und richterliche) Findigkeit so an, wie die Gefahr (oder Chance), daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist.

Der Bundesgerichtshof springt den Säumigen bei und gewährt so manches Schlupfloch. Meist geht es dabei um die sonst so zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte oder Faxprobleme um Mitternacht.  Zuletzt urteilte er über ein paar eher abseitige Rettungsversuche. Damit liefert er Ideen, wenn sonst nichts mehr hilft.

Ersichtlich falsches Datum im Empfangsbekenntnis

Das Kammergericht hatte ein Empfangsbekenntnis, das den Empfang eines Urteils vom 08.01.2009 handschriftlich für den 18.01.2008 bestätigte, so ausgelegt, daß der 18.01.2009 gemeint gewesen sei. Die Berufung vom 19.02.2009 sei also verspätet. Mit Beschluss vom 22.12.2011 – Az. VII ZB 35/11 hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf, es sei Beweis darüber zu erheben, etwa durch Zeugenvernehmung des Anwalts, wann denn das Urteil tatsächlich empfangen worden sei. Merke: Es kann hilfreich sein, im Januar und Februar die Empfangsbekenntnisse noch mit Angabe des alten Jahrs zu bestätigen.

Wiedereinsetzung nach Akteneinsichtsantrag

Das Landgericht Berlin war der Meinung, es sei nicht mit der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt zu vereinbaren,  erst drei Tage vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakte zu stellen und dann – wenn die Akte nicht greifbar ist – nach Ablauf der Frist Wiedereinsetzung zu verlangen. Doch, doch, entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.01.2012 – VIII ZB 95/11. Jedenfalls wenn nicht alle Unterlagen zur Erstellung der Berufungsbegründung vorliegen. Merke: Wenn es mal knapp wird, ruhig Antrag auf Akteneinsicht stellen.

Veröffentlicht unter Bundesgerichtshof, Gerichtsentscheidung, Zivilprozessrecht, Zivilrecht | Verschlagwortet mit , , , | Hinterlasse einen Kommentar

OLG Nürnberg: Wehe, wenn ein Bus auffährt

Motorisiert am Straßenverkehr teilzunehmen ist bekanntlich eine gefährliche Sache, gefährlicher als Blumengießen oder aus dem Fenster gucken. Wo es eine Menge Gefahren gibt, gibt es eine Menge Schäden und die muss irgendwer bezahlen. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs von den Kraftfahrzeugshaltern tragen zu lassen. Das bemerkt man hauptsächlich aus zwei Gründen nicht sofort:

1. In § 17 Straßenverkehrsgesetz ist geregelt, daß bei Schäden zwischen mehreren Fahrzeughaltern der Schaden nach Verursachungsbeiträgen geteilt wird, der Verursachungsbeitrag kann auch bei Null liegen.

2. In § 254 Bürgerliches Gesetzbuch ist geregelt, daß ein Mitverschulden des Geschädigten für das Ob und Wie des Ersatzanspruchs mit zu berücksichtigen ist. Das Mitverschulden kann auch so groß sein, daß sich die Haftung des Fahrzeughalters auf Null reduziert.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Entscheidung vom 26.01.2012 – Az. 4 U 2222/11 - eine Konstellation auf dem Tisch, in der beide Gründe dem Fahrzeughalter nicht halfen:

Ein Linienbus war auf einen PKW aufgefahren, der seine Geschwindigkeit reduziert hatte. Beim Zusammenstoß wurden Fahrgäste des Linienbusses verletzt. Im Schadensersatzprozess hatte der Halter des PKW ausgeführt, der Unfall sei für ihn und seinen Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen.

Diese Behauptung brachte nichts. Im Gesetz steht nämlich drin, so OLG Nürnberg, daß es auf ein unabwendbares Ereignis nur im Verhältnis zwischen den “Motorisierten” ankommt, nicht gegenüber Dritten. Ein Mitverschulden der Fahrgäste – nicht Festgehalten im Bus zum Beispiel – spielte im konkreten Fall offenbar keine Rolle. Ergebnis: Der Halter des PKW haftet in voller Höhe für die Schäden, die die Fahrgäste des Linienbusses erleiden, der ihm aufs Fahrzeug aufgefahren ist.

Ist das gerecht?

Rechtsrat aus Spandau: Ja. Der Fahrzeughalter kann sich zum einen, wenn er in Anspruch genommen wird, sein Geld vom Halter des Linienbusses  zurück holen, wenn sein Verursachungsbeitrag am Unfall gering war. Dann wird auch zu prüfen sein, ob der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Zum anderen ist die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz auf Höchstbeträge begrenzt, nach § 12 StVG in der Regel auf 5 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden. Wenn der Geschädigte mehr beansprucht, muss er Verschulden nachweisen. Und die einfachen Höchstbeträge nach Straßenverkehrsgesetz sind nach Anlage zu § 4 des Pflichtversicherungsgesetzes für den Fahrzeughalter pflichtversichert, sein Haftpflichtversicherer muss ihm im Falle eines versicherten Unfalls beispringen und hat den Schaden abzuwehren oder selbst zu tragen.

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, Haftpflichtversicherung, OLG Nürnberg, Verkehrsrecht, Verkehrsunfall | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

BGH: Zum Reparaturkostenersatz trotz gutachterlicher Feststellung der Reparaturunwürdigkeit

Sortieren wir noch einmal die Reparaturkostenansprüche nach Verkehrsunfall, Fallgruppe Gutachten kalkuliert Reparaturkosten auf mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Wiederbeschaffungswert meint die Kosten, die der Geschädigte aufwenden muss, um sich ein Fahrzeug zu verschaffen, das seinem Fahrzeug vor dem Unfall entspricht. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollständige Schadensbeseitigung, darf aber nicht mehr Kosten aufwenden, als wirtschaftlich vertretbar. Zur klären ist also, wann eine Reparatur entgegen Gutachten wirtschaftlich vertretbar ist.

Grundsatz: Die Reparatur eines Fahrzeugs lässt sich wirtschaftlich nicht vertreten, wenn die Kosten dafür gutachterlich auf mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kalkuliert worden sind. Denn dann trägt die Begründung für die Aufwendung höherer Kosten als die Kosten der Wiederbeschaffung nicht mehr: man habe ein besonderes Integritätsinteresse an dem Fahrzeug. Der Geschädigte hat deshalb nur Anspruch auf die Kosten einer Ersatzbeschaffung abzüglich des Restwerts seines verunfallten Fahrzeugs. Reparaturkosten gibt es nicht ersetzt.

Ausnahme:  Ausnahmsweise lässt sich die Reparatur wirtschaftlich doch vertreten, wenn es dem  Geschädigten gelingt, die Reparatur  entgegen der gutachterlichen Kostenkalkulation nachvollziehbar innerhalb des 130 Prozent-Kostenfensters zu veranlassen und tatsächlich vollständig und fachgerecht durchzuführen. Der BGH hat diese Möglichkeit mit Entscheidung vom 08.02.2011 (VI ZR 79/10)  erwähnt, in dem dort gegebenen Einzelfall aber als nicht gegeben angesehen, da die Kosten nur durch einen nachträglichen Rabatt – gleichsam zufällig – innerhalb des 130-Prozent-Fensters verblieben. Mit Entscheidung vom 15.11.2011, Az VI ZR 30/11 hat er die Möglichkeit jetzt erneut erwähnt, in dem dort gegebenen Einzelfall aber daran scheitern lassen, daß die Reparatur nicht vollständig und fachgerecht erfolgt sei. Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2010 hatte der BGH (VI ZR 231/09) die konkreten Reparaturkosten gewährt, wobei die Kosten in diesem Einzelfall entgegen der gutachterlichen Kalkulation, der mehr als 130 Prozent ermittelt hatte, sogar unter dem Wiederbeschaffungswert geblieben waren.

Rechtsrat aus Spandau: Ersetzt werden also jedenfalls nur die konkret angefallenen Reparaturkosten, egal ob über oder unter dem Wiederbeschaffungswert. Knackpunkt für den Geschädigten: Er muss die Wirtschaftlichkeit seiner Reparaturkostenentscheidung entgegen Gutachten darlegen und dann tatsächlich vollständig und fachgerecht im Kostenfenster reparieren.

Veröffentlicht unter Bundesgerichtshof, Gerichtsentscheidung, Verkehrsrecht, Verkehrsunfall | Verschlagwortet mit , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

BGH: Jedenfalls 3 Bäume weit reicht die Haftpflicht

Der Versicherungsnehmer (VN) eines Privathaftpflichtversicherers hatte auf dem Grundstück seiner Eltern drei ca. 20 Meter hohe Pappeln mit einer Motorkettensäge umgesägt. Eine Pappel stürzte erschreckender Weise aufs Haus des Nachbarn und zerschlug ihm das Dach, den Schornstein, die Satellitenantenne und die Wäschespinne, alles in allem 7.181,75 Euro Schaden. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil er das Bäumefällen für eine “ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung” hielt, so daß der Versicherungsfall nicht eingetreten sei.

Haftpflichtversicherungen schützen den Versicherten davor, von Dritten (berechtigt oder unberechtigt) wegen einer gesetzlichen Bestimmung (also nicht wegen vertraglicher Pflichten) in Haftung genommen zu werden, also zum Beispiel nach einem Unfall auf Zahlung von Schadensersatz. Im Straßenverkehr sind Autofahrer durch die Kraftfahrthaftpflicht versichert, für die Arbeit ist die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig, als Vereinsmitglied ist man regelmäßig über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert. Und für den Rest Alltag gibt es eben die Privathaftpflichtversicherung.

Ob eine Versicherung im konkreten Schaden greift, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.  Hier hieß die entscheidende Klausel:

“Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufs, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung…”

Der Bundesgerichtshof entschied (Urteil vom 09.11.2011, Az. IV ZR 115/10): Drei Bäume umsägen ist keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Unter dem Begriff “Beschäftigung”, wie ihn die Klausel der Versicherung verwendet, müsse aus Sicht des Versicherungsnehmers eine länger andauernde Betätigung gemeint sein, als nur ein auf ein paar Stunden angelegter Einsatz.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Wertung so: Insgesamt ist die Versicherung nach dem Text der Klausel sehr weitgehend zuständig, nämlich für Gefahren des täglichen Lebens. Die ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen betreffen lauter Betätigungen, die man über einen längeren Zeitraum ausübt. Der Begriff “Beschäftigung” deutet auch eher auf eine länger anhaltende Betätigung hin. Schließlich sagt der BGH sogar, der vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Gefahrenbereich müsse über einen längeren “d, h, zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum” angelegt worden sein, damit die Ausschlussklausel greift.

Schon seit den fünfziger Jahren ist in der Rechtsprechung geklärt, daß es nicht darauf ankommt, ob die schadenauslösende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist. Das würde nämlich den Versicherungsschutz stark entwerten: Schäden werden gemeinhin eher durch gefährliche als durch ungefährliche Handlungen verursacht.

Viele Instanzgerichte hatten die Klausel aber bisher dahin ausgelegt, daß “ungewöhnliche und gefährliche” Beschäftigungen durchaus auch einmalig oder von kurzer Dauer sein könnten. Damit galt etwa das Anzünden von Fußmatten im Treppenhaus, um Licht zu machen, als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung oder – OLG Jena 4 U 639/05 vom 25.01.2006 – das Eintreten einer Glastüre zum Zwecke des Hausfriedensbruchs. Das lässt sich nicht mehr halten.

Rechtsrat aus Spandau: Die Versicherer werden ihre Regulierungspraxis überdenken müssen. Nicht mehr die an sich ungewöhnliche und gefährliche Betätigung im konkreten Fall entscheidet, sondern ganz im Wortsinne die Frage, ob der Versicherungsnehmer eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung aufgenommen hat (quasi als  ungewöhnliche und gefährliche Angewohnheit). Überall den Nachbarn die Bäume zu fällen, ist eine Beschäftigung, nur einmal die drei morschen Pappeln im eigenen Garten, nicht. Wir wissen jetzt:  Drei sind frei. Ich rate übrigens davon ab, 20 Meter hohe Bäume selbst zu fällen.

Veröffentlicht unter Bundesgerichtshof, Gerichtsentscheidung, Haftpflichtversicherung, Versicherungsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 3 Kommentare

Spaß am Freitag: Endlose Entziehung – Halteverbotsabschlepper – Übererforderliche Sorgfalt

Eine Reihe rundum:

Im Verkehrsstrafrecht ein Beitrag des Kollegen Burhoff zum richtigen Vorgehen, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis endlos weiterzulaufen scheint. Nach vierzehn Monaten kann der sonst unbescholtene Beschuldigte damit Schluss machen wie vom AG Montabaur mit Beschluss vom 24.02.2012, Az. 2020 Js 12711/11 42 Cs entschieden.

Im Verkehrsverwaltungsrecht ein Beitrag des Kollegen Marson zur Kostentragungspflicht des abgeschleppten Falschparkers im brandenburgischen Halteverbot, schön mit Rechtsgrundlagen nach Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2012, Az. 10 K 59/08.

Im Verkehrszivilrecht ein instruktiver Beschluss des OLG Stuttgart vom 05.03.2012, Az 13 U 24/12 zur Frage, wann eine Haftung nach Verkehrsunfall nicht ausscheidet, weil kein unabwendbares Ereignis vorliegt. Mit Besprechung durch die Kollegen von der Rechtslupe in Form der schwierig kürzenden Teilwiedergabenkopie.

Viel Spaß!

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, OLG Stuttgart, VG Potsdam | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

BGH: Wie man eine Lebensversicherung nicht pfändet

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man eine Menge entnehmen, dabei selten, wie es geht und oft, wie es nicht geht. Mit Urteil vom 12.10.2011, Az. IV ZR 113/1o hat der Bundesgerichtshof mal wieder gezeigt, wie es nicht geht, nämlich eine Lebensversicherung zu pfänden.

Was war passiert?

Der Ehemann der Klägerin hatte bei einem Lebensversicherer eine Kapitallebensversicherung aufgebaut, für die er seinen Kindern ein widerrufliches Bezugsrecht einräumte. Bezugsrecht bedeutet, wenn der Versicherungsfall (Tod oder Ende der Laufzeit) eintritt, sollten die Kinder die Versicherungsleistung bekommen, widerruflich bedeutet, daß der Ehemann diese Bestimmung frei ändern kann. Nachdem er sich bei einer Bank verschuldet hatte und nicht zahlen konnte, pfändete die Bank den Anspruch

  • auf Auszahlung der Versicherungssumme
  • auf Widerruf der Bezugsberechtigung
  • zur Benennung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle des bisherigen Bezugsberechtigten
  • auf Kündigung des Versicherungsvertrags

Die Laufzeit des Versicherungsvertrags endete am 01.01.2008, am 10.12.2007 wurde dem Versicherer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Bank zugestellt. Im April 2008 zahlte der Versicherer an die Bank die ganze Versicherungssumme aus.

“Warum überhaupt?”, fragten sich die beiden bezugsberechtigten Kinder, da die Bank schließlich zwar allerlei Rechte gepfändet, aber keines der Rechte ausdrücklich ausgeübt hatte, bevor sie am 01.01.2008 – mit Ablauf der Versicherung – von widerruflich Bezugsberechtigten zu Anspruchsinhabern geworden waren. Sie ermächtigten ihre Mutter, die Ehefrau des Versicherungsnehmers, den Versicherer auf Leistung der Versicherungssumme zu verklagen. Der Einwand des beklagten Versicherers, man habe zu Recht an die Bank geleistet und damit seine vertraglichen Pflichten erfüllt, griff aber  vor Gericht nicht. Was war schiefgelaufen?

1. Das Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten nach § 170 VVG wurde ignoriert. Nach dieser Vorschrift (früher § 177 VVG) soll die “Familienvorsorge in der Lebensversicherung” gestärkt werden, so sah es jedenfalls der Reformgesetzgeber 1939, zitiert nach dem VVG-Kommentar von  Prölls/Martin. Dazu soll der Bezugsberechtigte oder der Familienangehörige in den Versicherungsvertrag eintreten können. Ob er das will, kann er einen Monat lang ab Kenntnis von der Pfändung überlegen. Diese Frist wurde nicht abgewartet, die Versicherungssumme wurde hier sogar fällig, bevor der Monat überhaupt nur abgelaufen sein konnte.

2. Möglicherweise hielt die Bank das Abwarten für entbehrlich, denn nach einer Ansicht wird mit dem Beschluss über die  Pfändung und Überweisung der Rechte aus der Kapitallebensversicherung  zugleich die Bezugsberechtigung widerrufen. Aber: Nein, geht nicht, hat der BGH jetzt entschieden.

3. Möglicherweise hielt die Bank das Abwarten für entbehrlich, denn nach einer weiteren Ansicht wird mit der vom Gläubiger veranlassten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich die Bezugsberechtigung widerrufen. Aber: Nein, geht auch nicht, hat der BGH jetzt entschieden. (Es mag aber Fälle geben, wo die Zustellung anders gewertet wird.)

3. Würde denn ein ausdrücklich erklärter Widerruf von vornherein unwirksam sein und bleiben oder würde er erst mit Ablauf der Widerrufsfrist nach § 170 VVG wirksam? Der BGH hat es offengelassen, weil es nicht mehr darauf ankam.

4. Damit der Eintritt des Bezugsberechtigten nach § 170 VVG wirksam wird, muss der Versicherungsnehmer zustimmen. Kann man dieses Recht pfänden und dann ausüben, nämlich so, daß man einen Eintritt von vornherein ablehnt? Dann käme es auf die Monatsfrist gar nicht mehr an. Im schon zitierten Kommentar zum VVG von Prölls/Martin heißt es ohne weiteres, diese Recht sei unpfändbar. Der BGH aber sagt , man müsse sich nicht mit dieser Frage beschäftigen, weil dieses Recht nicht gepfändet worden war. Das ist schade, denn wir wissen nun nicht, ob das der entscheidende Kniff bei der Pfändung von Lebensversicherungen sein soll.

Der BGH sagt eben nur selten, wie es geht. Soll man mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Bezugsberechtigung ausdrücklich widerrufen? Dann wäre unklar, ob dieser Widerruf unwirksam ist oder erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wirkt, falls es Bezugsberechtigte oder Verwandte nach § 170 VVG gibt. Oder soll man das Zustimmungsrecht des Versicherungsnehmers mitpfänden und gleich pauschal ablehnen? Geht das überhaupt? Kann man damit wirklich die Monatsfrist verkürzen? Ich denke: ja; wirkt später; ja; ja; weiß nicht; nein. Und der BGH? Sagt es uns nicht.

Veröffentlicht unter Bundesgerichtshof, Gerichtsentscheidung, Lebensversicherung, Versicherungsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

OLG Hamm: Arglistige Falschangaben sind eine ganz schlechte Idee

Aus gegebenen Anlass und damit es alle verstehen drei Merksätze für den Schadensfall im Versicherungsrecht:

1. Der Versicherer ist Dein Vertragspartner, nicht Dein Freund. Verlass Dich nicht auf schnelle Hilfe, erwarte keine Geschenke, Kulanz ist nicht einklagbar.

2. Wenn der Versicherer Geld sparen kann, spart er Geld.

3. Am einfachsten spart er Geld, wenn Du ihn nachweisbar anschwindeltst, um es Dir leichter zu machen.

Gehen wir eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.07.2011, Az. 20 U 146/10, durch. Was war passiert?

Nach einem (angeblichen) Einnbruchsdiebstahl gab die Versicherungsnehmerin an, es seien unter anderem auch 5.000 € Bargeld gestückelt in zehnmal 500€-Scheinen abhanden gekommen. Diese Scheine hätten ihrem Sohn gehört. Später stellte sich heraus, daß sie der Versicherungsagentin zunächst mitgeteilt hatte, 5.000 € Bargeld wären abhanden gekommen und hätten ihrer Bekannten gehört. Auf diese Widersprüche hingewiesen, führte sie aus, sie habe die einen 5.000 € zunächst vergessen und die anderen 5.000 € später nicht mehr erwähnen wollen, um die Regulierung des Schadens, die sich sowieso schon schwierig gestaltete, nicht unnötig durch “Sand im Getriebe” aufzuhalten. (Vermutlich war die Erstattung von Bargeld sowieso auf 5.000 € begrenzt.)

Entweder gegenüber der Agentin oder gegenüber dem Versicherer im Prozeß waren also falsche Angaben gemacht worden. Das Oberlandesgericht Hamm sah diese Trickserei das als arglistige Täuschung an. Das ist das schlechteste, was dem Versicherungsnehmer passieren kann. Denn nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG hat der arglistige Versicherungsnehmer nicht einmal dann Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn seine Schwindelei keinen Einfluss auf den Versicherer hatte.

Auch das die Falschangaben nur einen kleinen Teil der Versicherungsleistung betreffen oder es gar nicht darum ging, sich Leistungen zu verschaffen, auf die man keinen Anspruch hat, sondern “nur” darum, sich die Leistungen ohne lange Diskussionen zu verschaffen, spielt keine Rolle. Das OLG Hamm schreibt:

Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will. Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen.

Rechtsrat aus Spandau: Lügen haben  kurze Beine. Wer Schwierigkeiten in der Regulierung fürchtet, sollte sich nicht mit Tricksereien versuchen, sondern einen Rechtsanwalt einschalten. Wenn man zunächst eine Erstberatung vereinbart, bekommt man als Verbraucher für höchstens 226,10 € eine fundierte Einschätzung der Rechtslage und kann dann entscheiden, wie man sein Recht auf Augenhöhe durchsetzt.

Veröffentlicht unter Gerichtsentscheidung, OLG Hamm, Versicherungsrecht | Verschlagwortet mit , , , , , | 2 Kommentare