BGH: Von überraschenden Ausführungen des Sachverständigen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 30.11.2010 – VI ZR 25/09 – zu Art. 103 Abs. 1 GG entschieden:

Wenn der medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung neue und ausführlichere Beurteilungen abgibt, ist den Parteien unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, neuer Vortrag kann dann Anlass dazu geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Hintergrund: Nach schriftlichen Sachverständigengutachten sollte der Sachverständige nach § 411 Abs. 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung Erläuterungen zu seinen Ausführungen abgeben. Nachdem man sich mit dem Professor bei Gericht eine Weile unterhalten hatte, stellten sich seine Wertungen anders dar, als noch im Gutachten gelesen. Für die Beklagten kippelte der nach schriftlichem Gutachten schon gewonnen geglaubte Fall plötzlich wieder.

Das kommt selten, aber immer mal wieder vor. Will das Gericht jedoch seine Entscheidung auf die neuen Wertungen stützen, muß es einen Hinweis nach § 139 ZPO geben (und ins Protokoll schreiben). Dazu darf man dann auch nochmal vortragen, auch schriftlich im Nachgang.

Rat aus Spandau: Kein Richter hat Spaß daran, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Deshalb sollte man sich nicht darauf verlassen, Hinweise dazu zu bekommen, daß man genau das erreichen könnte, wenn man auf die neuen Ausführungen des Sachverständigen selbst weitere Ausführungen anbringt. Weicht der Sacherverständige von seinem bisherigen Vortrag ab, sollte man also vorsorglich eine Erklärungsfrist beantragen. Gegen einen Sachverständigen hilft ansonsten am besten ein anderer Sachverständiger und so ist es manchmal sicher auch eine gute Idee, vorsorglich einen eigenen Experten im Termin dabeizuhaben.

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