Kammergericht: Pflichtverteidigung nicht zwingend bei Alkohol-Gutachten

Im Internet wird die Diskussion über – aus Anwaltssicht – nur zögerliche Pflichtverteidiger-Beiordnungen seltsamerweise unter dem MemIgel in der Tasche” diskutiert. Es wird eben nicht so einfach Pflichtverteidigung angeordnet.

Zum Beispiel: Kommt es bei Verkehrsdelikten auf die Frage an, ob der oder die Beschuldigte so stark alkoholisiert war, daß eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bzw. eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt, so ist ein Sachverständiger beizuziehen.

Doch ist dem Beschuldigten auch ein Pflichtverteidiger zu bestellen? Das OLG Hamm wird mit seiner Entscheidung vom 20.06.2006 – 4 Ws 144/06 zitiert, es hatte es  “in aller Regel als schwierige Sachlage” angesehen, “wenn eine Untersuchung zur Frage der Schuldfähigkeit eines Verfahrensunterworfenen erforderlich ist” und einen einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt.

Das Kammergericht hat mit nach meinem Kenntnisstand nicht veröffentlichem Beschluss vom 22.09.2009 (3) KG 1 Ss 350/09 (pdf) etwas differenzierter entschieden:

Alkoholeinfluss allein begründet keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Die Schuldfähigkeit kann in einfach gelagerten Fällen – wenn die Alkoholisierung sicher unter 2,00 Promille liegt, nehme ich an – sogar ohne Sachverständigen festgestellt werden. Auch Alkoholismus führt nicht zu einer Beiordnung, meint das Kammergericht. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Schuldfähigkeit auch aus anderen Gründen als der Alkoholisierung beeinträchtigt sein könnte, so das Kammergericht, kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Im konkreten Fall war eine Beeinträchtigung durch Epilepsie zu berücksichtigen, vorsorglich wies das Kammergericht gleich darauf hin: nur bei medikamentös nicht richtig eingestellter Epilepsie kommt es zur Pflichtverteidigung. Denn erst in einer Konstellation, bei der die Auswirkungen mehrerer Erkrankungen in Kombination zu klären sind, ist eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gegeben, die zu einer Pflichtverteidigung führt. Für Beschuldigte und ihre Verteidiger hört sich das nach dem oben zitierten Igel an.

20.06.2006 – 4 Ws 144/06

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