BGH: Fristversäumnis bei Kompetenzüberschneidung

Zum Drama verpasster Berufungsbegründungsfristen heute ein schon etwas älterer Beschluss des BGH vom 03.11.2010, Az. XII ZB 177/10. Dem Anwalt wurden die Akte mit der Frist auf den Wiedervorlagestapel statt auf den Fristenstapel gelegt und dort lag sie unbeobachtet bis die Frist abgelaufen war. Irgendjemand hatte die Frist im Fristenbuch gelöscht. Wer, ließ sich nicht aufklären, beide Rechtsanwaltsfachangestellten erinnerten sich nicht, die Frist gelöscht zu haben. Eine der beiden aber gab an, daß auch der Anwalt selbst Fristen im Buch lösche. Peng: Mangelnde Büroorganisation. Der BGH erläutert nochmal:

Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist … auszugehen, wenn … nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind.

Und sei es auch der Anwalt selbst. Denn warum es ausgeschlossen war, daß der Anwalt selbst die Frist gelöscht hat, war im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt worden. Der Rest lief wie immer im “Fristversäumnisrecht”: Wenn der Anwalt die Frist gelöscht hat, ist er selber schuld; wenn der Anwalt Schuld ist, dann hat der Mandant Pech gehabt.

Rechtsrat Rätselraten aus Spandau: Man soll also doch nicht alles selbermachen. Über die genauen Einzelheiten der zutreffenden Büroorganisation schweigt sich das Gericht aus. So wie der Bundesgerichtshof den Fall schildert, ist die Entscheidung aber trotzdem nachvollziehbar: Ein Anwalt sollte wenigstens wissen, welche Akten auf seinem Schreibtisch liegen und warum sie da liegen. Dann schadet eine von irgendjemandem gelöschte Frist auch nicht. Diese hemdsärmelige Begründung passt nicht ganz zur BGH-Rechtsprechung, mir reicht sie.

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2 Antworten auf BGH: Fristversäumnis bei Kompetenzüberschneidung

  1. Markus Pion, Rechtsanwalt sagt:

    Guten morgen, Herr Kollege,

    Hihi: “Ein Anwalt sollte wenigstens wissen, welche Akten auf seinem Schreibtisch liegen und warum sie da liegen. Dann schadet eine von irgendjemandem gelöschte Frist auch nicht.”

    Gefällt mir, werde mich daran halten.

    REM: Die obengenannten e-mail ist eine private Adresse und dient nicht zur Erledigung von Fristangelegenheiten.

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