Kraftfahrzeuge müssen in Deutschland haftpflichtversichert sein: Wenn es zu einem Unfall kommt, soll der Schaden durch eine Versicherung gedeckt sein. Der Geschädigte, der mit dem Unfall schon reichlich Ärger hat, soll nicht noch befürchten müssen, daß sein Schädiger nicht genug Geld hat, sondern sich auf den Versicherer verlassen können.
Die nach Pflichtversicherungsgesetz verbindlich angeordnete Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst dabei nach Vorschrift, § 2 Abs. 1 KfzPflVV:
“die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche … die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts … erhoben werden …“
Streit gibt es dann, wenn in Folge des Unfalls Kosten entstehen, die mit Gebührenbescheid oder korrekter: aufgrund öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden. Denn im öffentlichen Recht geht es um das Verhältnis des Staats zu den Bürgern und das soll eigentlich nicht mitversichert sein.
Nehmen wir an, nach einem Unfall gerät ein Fahrzeug in Brand und es tritt Öl auf der Straße aus und verunreinigt außer der Straße im Eigentum des Landkreises auch noch das angrenzende Erdreich eines Grundstücks, das ebenfalls dem Landkreis gehört.
Hinterher verlangt
- das Landratsamt Zahlung einer Rechnung über 300 Euro für die Straßenreinigung,
- die Stadt mit Leistungsbescheid 1.200 Euro für den Einsatz der Feuerwehr: Verkehrslenkung, Öl abbinden, Brand bekämpfen,
- wieder das Landratsamt per Gebührenbescheid weitere 1.000 Euro wegen der Entsorgung des ölverschmutzten Erdreichs durch eine eigens eingeschaltete Firma.
Was muss der Haftpflichtversicherer bezahlen? Nach Entscheidung des BGH vom 20.12.2006, Az. IV ZR 325/05, alles:
- Die Rechnung für die Straßenreinigung ist nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen zu übernehmen, die Haftung richtet sich nach § 7 Abs. 1 StVG, ggf. auch § 823 BGB. Das Landratsamt stützt sich nicht auf besondere öffentlich-rechtliche Vorschriften, also bleibt es beim Zivilrecht. Der Haftpflichtversicherer muss zahlen.
- Der Leistungsbescheid für den Feuerwehreinsatz dagegen ist öffentlich-rechtlicher Natur, die Stadt macht die Kosten aufgrund Satzung geltend. § 7 Abs. 1 StVG ist nicht einschlägig, die Forderungen beziehen sich nicht auf Schäden an städtischem Eigentum, sondern allein auf das städische Gebührenverzeichnis. Die Straße gehört dem Land. Der BGH hat den Versicherer trotzdem für einstandsverpflichtet gehalten, weil es sich um Rettungskosten handelt: Das Feuer zu löschen, die Straße zu sperren und das Öl zu entfernen, war geeignet, weitere Schäden zu verhindern, für die der Haftpflichtversicerer eintrittspflichtig wäre. Deshalb schuldet er nach § 82 Abs. 1 VVG auch Übernahme dieser Kosten.
- Der Gebührenbescheid wegen der Entsorgung des Erdreichs gründet einerseits auf einer Gebührensatzung, andererseits besteht aber auch ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG, denn das Erdreich gehörte zum Eigentum des Landkreises, dessen Schädigung war ersatzpflichtig. Der BGH wollte den Versicherungsschutz nicht davon abhängig machen, ob ein an sich auf § 7 Abs. 1 StVG gestützter Anspruch nicht (zufällig) auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche gestützt werden könne. Denn so einschränkend würde ein durchschnittlicher und damit schutzwürdiger verständiger Versicherter seinen Versicherungsschutz nicht beurteilen. Das überzeugt: Der Haftplichtversicherer müsste dann für die Schädigung “satzungsgesicherten” kommunalten Eigentums nichts zahlen, jedoch für die Schädigung von Privateigentum, ein Wertungswiderspruch.
Letztlich übernimmt der Haftpflichtversicherer also doch eine Menge der öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheide.
Mit Urteilen vom 28. Juni 2011 – VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10 (Pressemitteilung) hat der Bundesgerichtshof die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers weiter vereinfacht. Das Landgericht Siegen hatte noch angenommen, die Kosten einer Ölbeseitigung auf einer gemeindeeigenen Straße, die zur Gefahrenabwehr vorgenommen wurde, dürften nur nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Falls aus irgendwelchen Gründen Rettungskostenersatz nicht in Betracht kommt, bliebe der Versicherte auf den Kosten des Einsatzes sitzen. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben und auch bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr eine Schadensberechnung nach § 7 Abs. 1 StVG und damit eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers ausdrücklich zugelassen. Beide Anspruchsgrundlagen seien unabhängig voneinander zu prüfen. Wegen vorgreiflicher Fragen wurde das Verfahren zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.
Rechtsrat aus Spandau: Die Rechtsfiguren zur Gefahrenabwehr und zum Gebührenrecht sind kompliziert. Der Bundesgerichtshof strebt erkennbar eine durchschaubare Lösung im Sinne der Versicherten und damit letztlich auch der Geschädigten an. Die auf § 7 Abs. 1 StVG gestützten Ansprüche waren hier offensichtlich deutlich höher als die satzungsmäßigen Gefahrenabwehrgebühren. Die öffentliche Hand kann ihr Straßeneigentum im Haftungsfalle auf Kosten der Versichertengemeinschaft sanieren und muss sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Gefahrenabwehr verweisen lassen, in die der Haftpflichtversicherer ggf. gar nicht eintreten muss oder die wegen der Satzung nicht den ganzen Schaden decken.



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