Ich will ein paar schöne Entscheidungen darüber vorlegen, was Juristen mit Betrieb und Gebrauch eines Kraftfahrzeugs meinen, schiebe heute aber erstmal voran, wozu die Unterscheidung überhaupt gut sein soll:
Für Autos, Motorräder und Lastkraftwagen – Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz bezeichneten Fahrzeuge – ist zwingend vorgeschrieben, daß eine Haftpflichtversicherung gehalten wird. Wenn es zum Schaden kommt, soll sich der Geschädigte auf die Solvenz eines Versicherung verlassen können und nicht befürchten müssen, daß sein Schädiger Pleite ist.
Umgesetzt ist das durch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer in § 115 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 VVG, der auf das Pflichtversicherungsgesetz verweist. Man kann direkt den Versicherer verklagen, der muss direkt zahlen. Entscheidend dafür, daß der Versicherer auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 115 Abs. 1 S. 2 VVG die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Schädiger (zu Weiterungen bei ausnahmsweise bestehener Leistungsfreiheit des Versicherers, § 117 VVG, hier nichts).
Wann der Versicherer leisten muss, ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Haftpflichtversicherungsvertrags, der Gesetzgeber hat für Sonderregelungen allerdings keinen Spielraum, sondern über § 4 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Verordnung gegeben, die den Versicherern die Einzelheiten der Vertragsbedingungen vorschreibt. Deshalb ist in allen Bedingungen geregelt, daß der Versicherer bei Schaden “durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs” leisten muss. Für Schäden, die ein Fahrzeug anders als durch Gebrauch verursacht, muss der Versicherer nicht leisten.
Damit ist klar, wozu es auf den Begriff des “Gebrauchs des Fahrzeugs” ankommt.
Für Halter von Autos, Motorrädern und Lastkraftwagen – Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG mit Ausnahme der in § 8 Nr. 1 StVG bezeichneten Fahrzeuge – ist gesetzlich vorgeschrieben, daß nicht nur bei Verschulden – wie sonst – sondern bereits bei Gefährdung gehaftet wird. Wenn es zum Schaden kommt, soll der Geschädigte sich nicht auf langwierige Fahrerermittlung begeben oder Überlegungen zum Verschulden des Halters am Unfall anstellen müssen, sondern einen Anspruch gegen denjenigen haben, der für das Bereithalten eine so gefährlichen Sache wie ein Kraftfahrzeug verantwortlich ist, eben der Halter.
Deshalb ist in § 7 Abs. 1 StVG geregelt, daß der Halter Schadenersatz zu leisten hat und zwar für Schäden “beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“. Für Schäden, die also anders als “beim Betrieb” entstehen, muss der Halter nur haften, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Damit ist klar, wozu es auf den Begriff “beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs” ankommt.
Welch lebendige Rechtsprechung sich nun um die Begriffe “Gebrauch” und “Betrieb” rankt, dazu später mehr – endlich mal endet ein Beitrag mit einem Cliffhanger…


