OLG Hamm: Arglistige Falschangaben sind eine ganz schlechte Idee

Aus gegebenen Anlass und damit es alle verstehen drei Merksätze für den Schadensfall im Versicherungsrecht:

1. Der Versicherer ist Dein Vertragspartner, nicht Dein Freund. Verlass Dich nicht auf schnelle Hilfe, erwarte keine Geschenke, Kulanz ist nicht einklagbar.

2. Wenn der Versicherer Geld sparen kann, spart er Geld.

3. Am einfachsten spart er Geld, wenn Du ihn nachweisbar anschwindeltst, um es Dir leichter zu machen.

Gehen wir eine Entscheidung des OLG Hamm vom 27.07.2011, Az. 20 U 146/10, durch. Was war passiert?

Nach einem (angeblichen) Einnbruchsdiebstahl gab die Versicherungsnehmerin an, es seien unter anderem auch 5.000 € Bargeld gestückelt in zehnmal 500€-Scheinen abhanden gekommen. Diese Scheine hätten ihrem Sohn gehört. Später stellte sich heraus, daß sie der Versicherungsagentin zunächst mitgeteilt hatte, 5.000 € Bargeld wären abhanden gekommen und hätten ihrer Bekannten gehört. Auf diese Widersprüche hingewiesen, führte sie aus, sie habe die einen 5.000 € zunächst vergessen und die anderen 5.000 € später nicht mehr erwähnen wollen, um die Regulierung des Schadens, die sich sowieso schon schwierig gestaltete, nicht unnötig durch “Sand im Getriebe” aufzuhalten. (Vermutlich war die Erstattung von Bargeld sowieso auf 5.000 € begrenzt.)

Entweder gegenüber der Agentin oder gegenüber dem Versicherer im Prozeß waren also falsche Angaben gemacht worden. Das Oberlandesgericht Hamm sah diese Trickserei das als arglistige Täuschung an. Das ist das schlechteste, was dem Versicherungsnehmer passieren kann. Denn nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG hat der arglistige Versicherungsnehmer nicht einmal dann Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn seine Schwindelei keinen Einfluss auf den Versicherer hatte.

Auch das die Falschangaben nur einen kleinen Teil der Versicherungsleistung betreffen oder es gar nicht darum ging, sich Leistungen zu verschaffen, auf die man keinen Anspruch hat, sondern “nur” darum, sich die Leistungen ohne lange Diskussionen zu verschaffen, spielt keine Rolle. Das OLG Hamm schreibt:

Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will. Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen.

Rechtsrat aus Spandau: Lügen haben  kurze Beine. Wer Schwierigkeiten in der Regulierung fürchtet, sollte sich nicht mit Tricksereien versuchen, sondern einen Rechtsanwalt einschalten. Wenn man zunächst eine Erstberatung vereinbart, bekommt man als Verbraucher für höchstens 226,10 € eine fundierte Einschätzung der Rechtslage und kann dann entscheiden, wie man sein Recht auf Augenhöhe durchsetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Gerichtsentscheidung, OLG Hamm, Versicherungsrecht abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten auf OLG Hamm: Arglistige Falschangaben sind eine ganz schlechte Idee

  1. Schröder sagt:

    Hallo Herr Leisner,
    ich habe mit Begeisterung das Urteil vom OLG Hamm genossen.
    Ihren Kommentar zu 1. 2. 3. Versicherung. STIMMT!

    Mit freundlichen Grüßen

    Schröder

  2. Entgegen und sicher in Kenntnis verschiedener Urteile des BGH in vergleichbaren Verfahren hat die N. L. AG zur Abwehr der Inanspruchnahme meiner seit 10 Jahren existierenden BUZ Rechtsmissbrauch betrieben.Mir wurde unterstellt, bei Versicherungsantrag eine arglistige Täuschung begangen zu haben. Was beweisbar nicht der Fall war. Mit dieser Unterstellung, deren Beweispflicht auf Seiten der N. liegt, die sie aber auch nicht nur ansatzweise bewiesen hat, hat die N. den BUZ-Vertrag rückwirkend für nichtig erklärt.Wie kann ich gegen die N. Versicherung vorgehen? Wie kann ich gegen die von der N. beauftragte Kanzlei ebenfalls wegen Rechtsmissbrauch vorgehen?

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>