Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherern und Rechtsanwälten ist leider nicht immer von gegenseitigem Vertrauen geprägt. Während Rechtsanwälte sich regelmäßig die Haare raufen, weil ein Sachbearbeiter bei der Versicherung “ein bisschen langsam” dabei ist, den Schadensfall festzustellen und Vorschüsse auszuzahlen, stehen den Versicherern sicher regelmäßig die Haare zu Berge, wenn der eine oder andere Anwalt anlässlich eines bestehenden Rechtsschutzverhältnisses seiner Mandantschaft “etwas höhere” Streitwerte aufruft.
Die Hintergründe des Falles, über den das OLG Hamm mit Urteil vom 14.10.2011 – 20 U 92/10 – zu entscheiden hatte, sind mir allerdings nicht bekannt. Fest steht, daß der anwaltlich vertretene Rechtsschutzversicherungsnehmer seinen Unfallversicherer auf 350.000,00 Euro Versicherungsleistung verklagte mit der Behauptung, er habe einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten. Der Unfall habe zu einem Invaliditätsgrad von 100 % geführt. Erst ein halbes Jahr nach Klageerhebung wurde ihm dann ein Gutachten bekannt, aus dem er schloß, das der Invaliditätsgrad eher bei 40 % liege. Deshalb reduzierte er seine Zahlungsklage auf noch 49.000,00 Euro. In der mündlichen Verhandlung stimmte er schließlich einem Vergleich zu, wonach er gegen Zahlung vom 5.000,00 Euro alle Ansprüche aus dem strittigen Ereignis (War es denn nun ein Unfall?) erledigt sein ließ. Von den Verfahrenskosten hatte er daraufhin 98,5 Prozent zu tragen, die er seinem Rechtsschutzversicherer aufgeben wollte.
Sein Rechtsschutzversicherer weigerte sich aber zu zahlen und berief sich darauf, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos gewesen sei. Zudem verwies er ordnungsgemäß darauf, daß der Versicherte die Erfolgsaussichten nach den Regelungen der Rechtschutzversicherungsbedingungen im Stichentscheidsverfahren prüfen lassen könne. Dieses Verfahren hat für den Versicherten zwei Vorteile: Zum einen ist der Stichentscheid für den Versicherer bindend und zum anderen kann der Versicherte einen Anwalt seiner Wahl mit dem Entscheid betrauen. Die Bindung gilt dabei, solange der Entscheid mit vertretbarer und nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweichender Begründung aufwartet. Wir kommen also zum Rummelboxen. Auch unpräzise Treffer zählen jetzt. OLG Hamm:
Eine erhebliche Abweichung des Stichentscheids von der Sach- und Rechtslage liegt immer dann vor, wenn die gutachterliche Stellungnahme die Sach- und Rechtslage gröblich oder erheblich verkennt … “Offenbar” ist eine solche Abweichung aber erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt … . Vertritt ein Rechtsanwalt hingegen von mehreren Rechtsansichten diejenige, die zwar nicht der herrschenden Ansicht entspricht, aber doch nicht ganz abwegig erscheint, dann weicht seine Meinung noch nicht “offenbar” von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (siehe dazu BGH, Urteil vom 20.04.1994, IV ZR 209/92, juris Tz. 14).
Die Theorie des Anwalts zum Unfall fand das OLG noch nicht ganz abwegig, den Stichentscheid also insoweit bindend.
Für den Rechtschutzversicherer kam es noch schlimmer. Auch beim Rummelboxen darf man nicht nachtreten. Der Versicherer hatte sich in seiner Ablehnungsentscheidung nur auf die seiner Meinung nach erheblichen Abweichungen zwischen der Auffassung des Anwalts von einem Unfall und der Rechtslage beschränkt und weitere Gründe erst im Prozess nachgeschoben. Nach Ansicht des OLG Hamm war das zu spät. Der Stichentscheid müsse nur auf die Ablehnungsgründe eingehen, die der Versicherer vorgebracht habe, wenn diese Gründe (nicht ganz abwegig) widerlegt seien, könnten nachgeschobene Gründe die Bindung nicht mehr aufheben.
Rechtsrat aus Spandau: Es ist kein Zufall, daß Rechtsschutzversicherer in der Praxis meist auf das Stichentscheidsverfahren verzichten und lieber nolens volens zahlen. Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten ab, führt der Anwalt entweder einen abwegigen Prozess – das könnte ein Fall der Anwaltshaftung sein- oder der Versicherer kann im Stichentscheidsverfahren doch noch zur Zahlung verpflichtet werden.



Wie Oli Kahn einst sagte: “Eier! Wir brauchen Eier!” Ich werd mir beim nächsten rechtschutzversicherten (Beinahe?!-)Unfallmandat mal durch den Kopf gehen lassen, ob ein HWS-Syndrom nicht doch ein Schmerzensgeld von 20.000 € rechtfertigt…