Den Juristen der Versicherungswirtschaft steht sicher jedesmal der Schweiß auf der Stirn, wenn der Bundesgerichtshof über die Erstattung von Reparaturkosten entscheidet, die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehen. Die von der Rechtsprechung dazu aufgestellten Voraussetzungen sind noch nicht völlig geklärt. Jetzt ist es wieder passiert:
Am 14. Dezember 2010 hat der BGH (VI ZR 231/09) entschieden, daß ein Geschädigter auch dann die konkret angefallenen Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert verlangen kann, wenn der Sachverständige die Reparaturkosten auf mehr als 130 Prozent geschätzt hat, nämlich dann, wenn der Geschädigte fachgerecht und wie vom Sachverständigen kalkuliert (also wohl vollständig) repariert hat und dabei unter dem Wiederbeschaffungswert geblieben ist.
Damit erhöht sich die Komplexität der Abrechnung. Es dürfte nicht ganz so leicht sein, den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur zu führen, wenn man mit Ersatzteilen und billiger als im Gutachten repariert hat. Wenn man sich diesen Beweis allerdings zutraut, kann man in Zukunft auch dann Reparaturaufträge auslösen, wenn der Gutachter noch mehr als 130 Prozent Kosten gesehen hat. Allerdings ist wegen der BGH-Entscheidung vom 08.02.2011 (Besprechung hier) Vorsicht geboten, wenn die konkreten Kosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der BGH betont, daß er diese Frage in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06 – offen gelassen hat. Es bleibt also spannend.



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