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Kammergericht: Zum Nachweis des KfZ-Diebstahls

Das Kammergericht aus Berlin hat im Herbst 2010 (KG, 10.09.2010, 6 U 18/10 KG 14.09.2010, 6 U 42/09, zu finden hier) nochmal ganz genau aufgeschrieben, wie das mit dem Nachweis eines KfZ-Diebstahls gegenüber dem Kasko-Versicherer ist. Problem ist ja immer, daß man den Dieb im Prozeß nicht als Zeugen zur Hand hat, hinzu kommt, daß man sein Fahrzeug auch nicht immer in Anwesenheit eines Notars abstellt. Die Rechtsprechung hat deshalb ein feinsinniges System gegenseitiger Vortrags- und Bestreitenslasten entwickelt, um im Gerichtsverfahren brauchbare Entscheidungen treffen zu können, ob der Versicherer nun zahlen muß, oder nicht. Und das geht so: Wer Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen Diebstahls seines Fahrzeugs begehrt, muss den … Weiterlesen

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