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Kammergericht: Pflichtverteidigung nicht zwingend bei Alkohol-Gutachten

Im Internet wird die Diskussion über – aus Anwaltssicht – nur zögerliche Pflichtverteidiger-Beiordnungen seltsamerweise unter dem Mem “Igel in der Tasche” diskutiert. Es wird eben nicht so einfach Pflichtverteidigung angeordnet. Zum Beispiel: Kommt es bei Verkehrsdelikten auf die Frage an, ob der oder die Beschuldigte so stark alkoholisiert war, daß eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bzw. eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Doch ist dem Beschuldigten auch ein Pflichtverteidiger zu bestellen? Das OLG Hamm wird mit seiner Entscheidung vom 20.06.2006 – 4 Ws 144/06 zitiert, es hatte es  “in aller Regel als schwierige Sachlage” angesehen, “wenn eine Untersuchung zur Frage … Weiterlesen

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