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OLG Koblenz: Eine Mauer ist kein Zaun und ein Gebäude auch nicht

Man muss es  nicht groß dramatisieren. Also: Eine ein Grundstück einfriedende freistehende Mauer ist kein Zaun im Sinne der für Wohngebäudeversicherungen häufig verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 88 und zum Gebäude an sich gehört es auch nicht, auch nicht als Zubehör. So hat es das OLG Koblenz mit Urteil vom 23.09.2011, Az. 10 U 148/11, auf die Klage eines Versicherten entschieden, der nicht eigens in seinen Versicherungsschein hat aufnehmen lassen, das neben dem versicherten Wohngebäude sowie dazu gehörenden Zäunen, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 m² Grundfläche sowie Garagen/Carport auch einfriedende Mauern mit versichert seien. Rechtsrat aus Spandau: Gucken Sie doch mal auf Ihren Wohngebäudeversicherungsschein, ob alles aufgezählt ist, … Weiterlesen

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Versicherungsrecht: Feuer, Erde, Unfallschaden

Feuer: Wer Feuerwerkskörper entzündet und in seinen Keller wirft, um eine Katze zu vertreiben, handelt grob fahrlässig im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG, wenn er weiß, daß im Keller gleich an der Treppe ein Holzschrank und leicht brennbare Kleidungsstücke lagern, OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2011 – 4 W 12/11. Eine Nullquote ist bei solcher Ignoranz möglich. Erde: Ein Erdfall, der in den Versicherungsbedingungen einer Gebäudeversicherung als “naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen” bestimmt wird, liegt nicht vor, wenn der Bodenuntergrund austrocknet und sich deshalb senkt, OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2011 – 10 U 1319/10. Unfallschaden: Der Kaskoversicherer muss für Schäden zahlen, die das Fahrzeug infolge von Unfällen … Weiterlesen

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Tod mit Auto auf Pump und die Versicherung zahlt nicht

Man muss ein Auto nicht bar bezahlen, wenn man es kauft. Denn natürlich haben findige Autohändler eine Bank an der Hand, die die Finanzierung des Fahrzeugs gern übernimmt. Die Bank wiederum lässt das Darlehen, das sie gewährt, gern über eine Restschuldversicherung absichern. Die soll das restliche Darlehen zahlen, wenn der Kunde unverhofft verstirbt, bevor die letzte Rate gezahlt ist. Den Verkauf der Versicherung übernimmt natürlich auch gleich das Autohaus, da hat der Kunde nicht so viel Rennerei. Man muss dann nur “da und da und da und da und da” unterschreiben und darf die Schlüssel entgegennehmen und mit der Schüssel vom Hof brausen, schön unkompliziert. Die Kosten der Versicherung trägt … Weiterlesen

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